Art. 115a [Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls]

(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird
oder  ein  solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der
Bundestag mit Zustimmung  des  Bundesrates.  Die  Feststellung  erfolgt  auf
Antrag  der  Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und  stehen  einem
rechtzeitigen  Zusammentritt  des  Bundestages  unüberwindliche  Hindernisse
entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame  Ausschuß
diese  Feststellung  mit  einer  Mehrheit  von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3)  Die  Feststellung  wird  vom  Bundespräsidenten  gemäß  Artikel  82  im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt
die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte  nachzuholen,
sobald die Umstände es zulassen.

(4)  Wird  das  Bundesgebiet  mit  Waffengewalt  angegriffen  und  sind  die
zuständigen  Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1
Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als  zu  dem
Zeitpunkt  verkündet,  in  dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident
gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.

(5) Ist die Feststellung des  Verteidigungsfalles  verkündet  und  wird  das
Bundesgebiet  mit  Waffengewalt  angegriffen,  so  kann  der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des  Verteidigungsfalles  mit
Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.



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