Art. 115a [Begriff und Feststellung des Verteidigungsfalls]
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird
oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der
Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf
Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem
rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse
entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß
diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im
Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt
die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen,
sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1
Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem
Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident
gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das
Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit
Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
converted with guide2html by Kochtopf